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Satzung

SATZUNG

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Satzung CKB08 (PDF, 359 KB)

(in der Fassung vom 1. April 2010)

§1 - Name, Sitz, Gründungsdatum, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Cannstatter Kurve Berlin" (im folgenden CKB genannt), nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.", und tritt als Fanclub des VfB Stuttgart auf.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wurde am 07.11.2008 gegründet.

  3. Die Vereinsfarben sind "weiß-rot".

  4. Der Verein führt als Vereinswappen ein stilisiertes VfB-Wappen mit aufgesetztem Brandenburger Tor und dem Schriftzug Cannstatter Kurve Berlin 08 in den Farben weiß und rot mit schwarzer Umrandung.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins
  1. Sinn und Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung der Fankultur des VfB Stuttgarts in Berlin, die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Spielen und die Schaffung eines Anlaufpunktes für Fans des VfB Stuttgart in Berlin. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der VfB-Fans in der öffentlichkeit positiv zu beeinflussen.

  2. Der Verein ist politisch neutral und wendet sich gegen jedweden politischen Missbrauch des Fußballs.

  3. Der Verein verfolgt das Ziel, als erster offizieller Fanclub des VfB Stuttgart in Berlin anerkannt zu werden.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 - Mitgliedschaft
Mitglied der CKB kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§4 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in der CKB muss schriftlich unter Anerkennung der Satzung und der Grundsätze der CKB beim Vorstand beantragt werden. Zur Anerkennung der Grundsätze des CKB gehören insbesondere die Ablehnung von Gewalt und die Ablehnung des Missbrauchs des Fußballs für politische Agitation.

  2. über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats mit einfacher Mehrheit.

  3. Für Personen, die nicht über einen längeren Zeitraum am Vereinsleben teilnehmen, ist die Beantragung einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft möglich. Die Aufnahme eines zeitlich befristeten Mitglieds bedarf der Zustimmung von mindestens einem Vorstandsmitglied.

§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in der CKB endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die zeitlich befristete Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des ersten Tages nach Aufnahme.

  2. Der Austritt aus der CKB kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung (E-Mail ist ausreichend) gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Der für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt, bereits entrichtete Jahresbeitrag wird jedoch nicht erstattet, auch nicht anteilig.

  3. Ein Mitglied kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung bzw. die Interessen oder Grundsätze des Vereins aus der CKB ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der CKB kann auch dann vorliegen, wenn dieser Verstoß nicht unmittelbar mit Aktivitäten oder Veranstaltungen der CKB in Zusammenhang steht. Desweiteren ist ein Ausschluss bei Nichtnachkommen der Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung (E-Mail ist ausreichend) sowie aus sonstigen schwerwiegenden Gründen möglich. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§6 - Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§7 - Organe
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§8 - Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich (E-Mail ist ausreichend) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich (E-Mail ist ausreichend) verlangen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches (E-Mail ist ausreichend) Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlung).

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Jedes Mitglied, das dem Verein mindestens einen Monat angehört, hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§9 - Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

    - dem Vorsitzenden,
    - drei stellvertretenden Vorsitzenden und
    - dem Schatzmeister.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. In Eilfällen entscheidet der Vorsitzende im Benehmen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

  4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und hat über Einnahmen und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.

  5. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Erfüllung besonderer Aufgaben in den Vorstand kooptieren, kooptierte Vorstandsmitglieder haben jedoch kein Stimmrecht.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

§10 - Wahl des Vorstandes
  1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Zur erfolgreichen Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder auch in schriftlicher und geheimer Wahl.

  2. Sind für das einzelne Vorstandsamt mehr als zwei Bewerber vorhanden und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber das Los.

  3. Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann der Versammlungsleiter eine Gesamtwahl anordnen. In diesen Fall haben die Mitglieder so viele Stimmen, wie Vorstandsämter zu besetzen sind. Diejenigen Bewerber sind gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber das Los.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in diesem Zeitraum stattfindet, in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

§11 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.

§12 - Satzungsänderungen
  1. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung geändert werden.

  2. Anträge auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich (E-Mail ist ausreichend) angekündigt worden sind.

§13 - Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.


Beitragsordnung

Der Verein Cannstatter Kurve Berlin erhebt zum 01.01. eines jeden Jahres einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,- Euro, der durch eine vom Mitglied zu erteilende Einzugsermächtigung eingezogen wird. Im Einzelfall können vom Erfordernis der Einzugsermächtigung Ausnahmen gemacht werden. Für zwischen 07.11.2008 und 01.01.2009 beitretende Mitglieder wird ein einmaliger Beitrag von 10,- Euro fällig.

Von Personen, die eine zeitlich befristete Mitgliedschaft gemäß §4, Absatz 3 der Satzung beantragen, erhebt der Verein einen Beitrag in Höhe von 2,- Euro, der sofort fällig wird. Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist maximal zehn Mal im Jahr möglich.

 
 
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