Satzung

(In der Fassung vom 2. Juni 2022)

§1 – Name, Sitz, Gründungsdatum, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Cannstatter Kurve Berlin e.V.“ (im folgenden CKB genannt) und tritt als Fanclub des VfB Stuttgart auf.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wurde am 07.11.2008 gegründet.
  3. Die Vereinsfarben sind „weiß-rot“.
  4. Der Verein führt als Vereinswappen ein stilisiertes VfB-Wappen mit aufgesetztem Brandenburger Tor und dem Schriftzug Cannstatter Kurve Berlin 08 in den Farben weiß und rot mit schwarzer Umrandung.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins

  1. Sinn und Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung der Fankultur des VfB Stuttgarts in Berlin, die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Spielen und die Schaffung eines Anlaufpunktes für Fans des VfB Stuttgart in Berlin. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der VfB-Fans in der öffentlichkeit positiv zu beeinflussen.
  2. Der Verein ist politisch neutral und wendet sich gegen jedweden politischen Missbrauch des Fußballs. Die CKB wendet sich außerdem entschieden gegen menschenverachtende und gewaltverherrlichende Ideologien jeder Art und die Diskriminierung von Gruppen oder einzelnen Personen.
  3. Der Verein ist der erste offizielle Fanclub des VfB Stuttgart in Berlin.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied der CKB kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 4, Absatz 1 erfüllt.
  2. Bei Jugendlichen ist für den Vereinsbeitritt die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Wahrnehmung des jedem Mitglied zustehenden Teilnahme-, Antrags-, Stimm- und Wahlrechts durch den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der CKB muss schriftlich unter Anerkennung der Satzung und der Grundsätze der CKB beim Vorstand beantragt werden. Zur Anerkennung der Grundsätze des CKB gehören insbesondere die Ablehnung von Gewalt und menschenverachtender Ideologien sowie die Ablehnung des Missbrauchs des Fußballs für politische Agitation.
  2. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats mit einfacher Mehrheit.
  3. Für Personen, die nicht über einen längeren Zeitraum am Vereinsleben teilnehmen, ist die Beantragung einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft möglich. Die Aufnahme eines zeitlich befristeten Mitglieds bedarf der Zustimmung von mindestens einem Vorstandsmitglied.
  4. Personen, die aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht im vollen Umfang am Vereinsleben teilnehmen können, den Verein jedoch regelmäßig unterstützen möchten, können eine Fördermitgliedschaft erwerben.
  5. Alle Rechte, die mit dem Erwerb der Mitgliedschaft einhergehen und die nicht durch diese Satzung definiert sind, regelt die von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsordnung.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der CKB endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die zeitlich befristete Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des ersten Tages nach Aufnahme.
  2. Der Austritt aus der CKB kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung (E-Mail ist ausreichend) gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Der für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt, bereits entrichtete Jahresbeitrag wird jedoch nicht erstattet, auch nicht anteilig.
  3. Ein Mitglied kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung bzw. die Interessen oder Grundsätze des Vereins aus der CKB ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der CKB kann auch dann vorliegen, wenn dieser Verstoß nicht unmittelbar mit Aktivitäten oder Veranstaltungen der CKB in Zusammenhang steht. Desweiteren ist ein Ausschluss bei Nichtnachkommen der Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung (E-Mail ist ausreichend) sowie aus sonstigen schwerwiegenden Gründen möglich. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§6 – Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§7 – Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand hat alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich (E-Mail ist ausreichend) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich (E-Mail ist ausreichend) verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches (E-Mail ist ausreichend) Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens einen Monat angehört, hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§9 – Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    – zwei gleichberechtigten Vorsitzenden („Doppelspitze“) und
    – drei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine/n der Vorsitzenden oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Jede/r der Vorsitzenden der Doppelspitze ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. In Eilfällen entscheidet eine/r der Vorsitzenden im Benehmen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
  4. Der Vorstand beauftragt per Vorstandsbeschluss ein Vorstandsmitglied mit der Verwaltung der Vereinskasse. Dieses Vorstandsmitglied hat über Einnahmen und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
  5. Der Vorstand kann weitere ordentliche Mitglieder zur Erfüllung besonderer Aufgaben in den Vorstand kooptieren, kooptierte Vorstandsmitglieder haben jedoch kein Stimmrecht.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

 §10 – Wahl des Vorstands

  1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Zur erfolgreichen Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder auch in schriftlicher und geheimer Wahl.
  2. Sind für das einzelne Vorstandsamt mehr als zwei Bewerber vorhanden und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber das Los.
  3. Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann der Versammlungsleiter eine Gesamtwahl anordnen. In diesen Fall haben die Mitglieder so viele Stimmen, wie Vorstandsämter zu besetzen sind. Diejenigen Bewerber sind gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber das Los.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in diesem Zeitraum stattfindet, in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

§11 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§12 – Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich (E-Mail ist ausreichend) angekündigt worden sind.

§13 – Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.

Beitragsordnung (Stand 2.6.2022 – gültig ab 1.7.2022)

  1. Der Verein Cannstatter Kurve Berlin e.V. erhebt für ordentliche Mitglieder zum 01.01. eines jeden Jahres einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 40,- Euro, bei Vereinsbeitritt während des zweiten Kalenderhalbjahres (ab dem 01.07. eines jeden Jahres) einen Beitrag in Höhe von 20,- Euro, der durch eine vom Mitglied zu erteilende Einzugsermächtigung eingezogen wird. Im Einzelfall können vom Erfordernis der Einzugsermächtigung Ausnahmen gemacht werden.
  2. Fördermitglieder nach § 4, Absatz 4 der Satzung können die Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags selbst festlegen, solange dabei eine Mindesthöhe von 20,- Euro nicht unterschritten wird. Bereits gezahlte Jahresbeiträge können durch eine Änderung der Höhe von Seiten des Fördermitglieds nicht rückwirkend zurückgezahlt werden.
  3. Von Personen, die eine zeitlich befristete Mitgliedschaft gemäß § 4, Absatz 3 der Satzung beantragen, erhebt der Verein einen Beitrag in Höhe von 4,- Euro, der sofort fällig wird. Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist maximal zehn Mal im Jahr möglich.

Mitgliedsordnung

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins Cannstatter Kurve Berlin e.V., die den vollen Mitgliedsbeitrag zahlen, erhalten alle durch die Satzung eingeräumten Rechte der Abstimmung und Einflussnahme auf das Vereinsleben. Sie erhalten Einladungen zu vereinsorganisierten Fahrten zu Spielen des VfB Stuttgart und haben die Möglichkeit, im Rahmen der für Offizielle Fanclubs des VfB Stuttgart bestehenden Regelungen, über den Verein Karten zu Heim- und Auswärtsspielen des VfB Stuttgart zu bestellen. Außerdem haben ordentliche Mitglieder jederzeit Zutritt zum Vereinsheim „Rössle“.
  2. Fördermitglieder nach § 4, Absatz 4 der Satzung haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und können nicht Mitglied des Vorstands werden. Sie erhalten nur in Ausnahmefällen Einladungen zu vereinsorganisierten Fahrten zu Spielen des VfB Stuttgart und sind im Regelfall von der Möglichkeit ausgeschlossen, im Rahmen der für Offizielle Fanclubs des VfB Stuttgart bestehenden Regelungen, über den Verein Karten zu Heim- und Auswärtsspielen des VfB Stuttgart zu bestellen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Fördermitglieder haben jederzeit Zutritt zum Vereinsheim „Rössle“.
  3. Personen, die eine zeitlich befristete Mitgliedschaft gemäß § 4, Absatz 3 der Satzung abgeschlossen haben, erhalten während der Dauer ihrer Mitgliedschaft Zutritt zum Vereinsheim „Rössle“. Weitere Mitgliedsrechte werden nicht gewährt.
Pro altes VfB-Wappen!

Das nächste Spiel im Rössle

Bayer 04 Leverkusen - VfB Stuttgart
Samstag, 27.04.24, 18:30 Uhr

Die CKB unterwegs